Vereinsstatuten

„SC" GROSS ENZERSDORF

NÖ Fußball Verband - NÖFV Nr. 1163; Zentrales Vereinsregister ZVR 617016454

gemäß Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002, vom 01.07.2002

Fassung vom 16.06.2006

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

§ 2: Zweck

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8: Vereinsorgane

§ 9: Generalversammlung

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

§ 11: Vorstand

§ 12: Aufgaben des Vorstands

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

§ 14: Rechnungsprüfer

§ 15: Schiedsgericht

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

Der Einfachheit halber erfolgt in diesen Statuten die Beschreibung von personellen Funktionen ausschließlich in der männlichen Form

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1. Vereinsname „SC" Groß Enzersdorf

2. Vereinssitz - Am Augraben 10, 2301 Groß Enzersdorf

3. Räumlicher Tätigkeitsbereich Bundesgebiet Republik Österreich

4. Zweigvereinserrichtung nicht beabsichtigt

5. Eintrag im Fußballverein Niederösterreichischer Fußballverband 1163

6. Eintrag im Vereinsregister ZVR 617016454, BH 2230 Gänserndorf

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt

1. die Förderung der Fußball-Sports im Bezirk Gänserndorf / Niederösterreich

2. die Förderung der Interessen des Vereins Sportclub Groß Enzersdorf

3. die Sicherung des Vereines durch aktive Sponsorenakquisition

4. die Organisation und Durchführung von Fanaktivitäten bei Heim- und Auswärtsspielen

5. die Sicherstellung der Vereinsinformationen für Mitglieder und Fans mittels vereins- Homepage

6. die Förderung der zwischenmenschlichen Beziehungen aller Altersklassen im Vereinsverband

7. die Förderung der sportlichen und disziplinären Ausbildung

8. die Förderung des Teamgeistes als Vorbereitung / Begleitung für das Berufsleben

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

1.1. Als ideelle Mittel dienen

1.2. Präsentation und Pflege der vereinsinternen Homepage

1.3. Betreuung der Nachwuchsmannschaften durch Einsatz von Elternvertretern

1.4. Vereinsidentifikation durch ausgewählte Bekleidung auch für die Freizeit

1.5. Kommunikation und Kooperation mit örtlichen Medien

1.6. Veranstaltungen des Vereins

2. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

2.1. Beiträge, wie Jugendausbildungsbeitrag, Mitgliedsbeiträge und Spenden

2.2. Veranstaltungen des Vereines, wie Tanzveranstaltung, Flohmarkt, etc.

2.3. Eintrittsgebühren bei sportlichen Veranstaltungen

2.4. Werbetätigkeiten für öffentliche Institutionen und private Unternehmungen

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

Ordentliche Mitglieder sind:

• Personen, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen (Trainer, Jugendleiter, etc)

• Personen, welche den ordentlichen Mitgliedsbeitrag leisten

• Mitglieder des Vorstandes (§11)

• Außerordentliche Mitglieder sind

• Personen, welche vom Vorstand zu außerordentlichen Mitgliedern ernannt werden, oder aus

• Interessenskonflikten keine ordentlichen Mitglieder sein dürfen (z.B. Rechnungsprüfer)

Ehrenmitglieder sind:

• Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können werden: physischen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, juristische Personen und rechtsfähige  Personengesellschaften

  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden

  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

  4. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personen-gesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

  2. Der Austritt kann nur per 30.06. oder 31.12. im Kalenderjahr erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 2 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe oder das Einlagen mittels elektronischer Übermittlung (fax oder e-mail) maßgeblich.

  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

  4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.

  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten, sowie die aktuelle Zusammensetzung des Vorstandes zu verlangen.

  3. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.

  4. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unternehmen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gesteigert werden kann. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außer-ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10)

  • Teilnahmeberechtigung: ordentliche und außerordentliche Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder

  • Stimmberechtigung: ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder

  • Beschlussfähigkeit: ohne Rücksicht auf die Teilnehmeranzahl, nur Punkte der Tagesordnung

  • Beschlussfassung : einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen Beschlussfassung zu Vereinsstatuten oder Auflösung: 2/3 der gültig abgegebenen Stimme

  1. der Vorstand (§§ 11 bis 13), besteht aus 6 vertretungsbefugten Personen: Obmann, Schriftführer, Kassier, zuzügl. Stellvertreter und bis zu weiteren 5 ordentlichen Vorstandsmitgliedern ohne Vertretungsbefugnis: Jugendleiter, Präsident und Vizepräsident, sowie weitere 2 beratende Vorstandsmitglieder

  2. 3. die Rechnungsprüfer (§ 14) bestehen aus 2 Personen, welche von der Generalversammlung für 4 Jahre gewählt werden, das Schiedsgericht (§ 15). wird im Einzelfall durch 3 ordentliche Mitglieder wahrgenommen.

§ 9: Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Die ordentliche Generalversammlung findet alle 4 Jahre statt. Der Termin der Generalversammlung ist so anzuberaumen, dass er gegen Ende der Frühjahrssaison stattfindet, somit spätestens Ende Juni.

      1. Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen 8 Wochen statt, auf
      2. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
      3. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder,
      4. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
      5. Beschluss der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG),e.
      1. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

  2. Zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder e-mail Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, oder durch einen Rechnungsprüfer, oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (§9 lit. a-e).

  3. Anträge vom Mitgliedern zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per e-mail einzureichen.

  4. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

  5. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

  6. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

  7. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

  8. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

1. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Beschlussfassung über Einberufung der Versammlung, der Tagesordnung, der Beschlussfähigkeit;
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  3. Entlastung des Vorstands;
  4. Wahl und Enthebung von Mitgliedern des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
  5. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
  6. Festlegung des Jugendausbildungsbeitrages und der Mitgliedsgebühren, Genehmigung, der jährlichen Anpassung der Höhe des Jugendausbildungsbeitrages und der Mitglieds-gebühren durch den Vorstand.
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

  1. Der ordentliche Vorstand besteht aus mindestens 6 und höchstens 11 Mitgliedern:

  1. jedenfalls aus sechs vertretungsbefugten Mitgliedern, dies sind Obmann, Schriftführer, Kassier sowie deren jeweilige Stellvertreter,

  2. ein Jugendleiter mit organisatorischen und sportlichen Aufgaben,

  3. zwei beratende Mitglieder mit repräsentativen Aufgaben, dies sind: Präsident, Vizepräsident

  4. zwei beratende Mitglieder zur Unterstützung der Umsetzung von Vereinsaufgaben

  5. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt.

  6. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren (vorab einzusetzen), wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung aus, oder fällt er auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

  7. 4. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

  8. 5. Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

  9. 6. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied, oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

  10. 7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens ein Drittel sämtlicher Vorstandsmitglieder anwesend ist (mathematische Aufrundung).

  11. 8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; Stimmenhaltungen sind zulässig; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

  12. 9. Die Funktion eines Vorstandsmitglieds erlischt durch Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3); durch Enthebung (Abs. 9), durch Rücktritt (Abs. 10), oder durch Tod des Mitgliedes.

  13. 10. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder deren Funktion entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. -mitgliedes in Kraft.

  14. 11. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 4) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen / Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses

  2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

  3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c dieser Statuten;

  4. Information an die Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

  5. Verwaltung des Vereinsvermögens;

  6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

  7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten und Arbeitern des Vereins.

  8. Abschluss und Auflösung von Verträgen mit Spieler, Trainer und Platzmeister.

  9. Jährliche Festlegung der Höhe des Jugendausbildungsbeitrages und der Mitgliedsgebühren

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Der Obmann ist für sämtlichen Rechtsgeschäfte, Geldgeschäfte und Ausfertigungen des Vereines (Bekanntmachungen, Urkunden, behördliche Meldungen) verantwortlich.

  2. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Ihm obliegt die Protokollführung der Vorstandssitzungen und der Generalversammlung.

  3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

  4. Rechtsgeschäfte des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und eines weiteren vertretungsbefugten Vorstandsmitgliedes (Schriftführer oder Kassier). Ein solches Rechtsgeschäft beinhaltet auch die Ausstellung einer Vertretungs-(Zeichnungs-) Berechtigung im Einzellfall für nicht vertretungsbefugte Vorstandsmitglieder nach §11 Abs.(1) lit.b-d) unter Angabe der entsprechenden Befugnis.

  5. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung des Vorstandes (Beschlußfähigkeit lt. §11 Abs 7 u. 8)

  6. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

  7. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.

§ 14: Rechnungsprüfer

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ angehören dessen Tätigkeit Gegen-stand der Prüfung ist. Rechnungsprüfer dürfen dem Verein als außerordentliche Mitglieder angehören.

  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.

  4. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 9 bis 11 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht zu berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ des Vereines angehören; mit Ausnahme der Generalversammlung.

  3. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil binnen 7 Tagen dem Vorstand jeweils ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Diese zwei wählen innerhalb weiterer 7 Tage ein ordentliches Vereinsmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

  4. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittel-mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

  2. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, ansonsten Zwecken der Sozialhilfe.